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Der Verband Schweizerischer Graphologinnen und Graphologen, VSG, ist ein Verein nach schweizerischem Recht, ZGB Art. 60-79. Er bezweckt die Förderung der Handschriftendeutung, die den geübten, psychologisch geschulten Graphologinnen und Graphologen erlaubt, Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur der Schreibenden zu ziehen.

Im VSG sind natürliche und juristische Personen zusammengeschlossen, die sich ernsthaft mit der Graphologie befassen. Der Verband wurde 1961 gegründet. Die Qualitätsmassstäbe für die Ausbildung und die praktische
Arbeit der Graphologinnen und Graphologen erfreuen sich internationaler Anerkennung.

Der Verband Schweizerischer Graphologinnen und Graphologen ist konfessionell und politisch neutral.

Ziel und Zweck
Der Verband fördert und unterstützt seine Mitglieder auf den Gebieten der Graphologie. Er ermöglicht die gemeinsame Arbeit und Forschung, bietet Aus- und Weiterbildung an und führt zum gegenseitigen Gedankenaustausch Arbeitstagungen durch.

Der Verband und seine Mitglieder sind bestrebt, durch eine qualitativ hochstehende und seriöse Ausbildung, der Arbeit der Graphologin und des Graphologen die nötige Achtung und Anerkennung zu verschaffen.

Mitglieder des VSG
Inhaber/innen des Verbandsdiploms, Passivmitglieder und interessierte Laien, die bereit sind, die Verbandsziele zu fördern und zu unterstützen. Jahresbeiträge und Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Ansprüche an die diplomierten Graphologinnen Graphologen des VSG
 
  • Die Graphologin und der Graphologe fassen ihre Gutachten stets in einer klaren, sachlichen Sprache ab, die keine Mehrdeutigkeit zulässt.
 
  • Einzelheiten aus der Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur dürfen nicht durch subjektive Kommentare oder persönlich
    gefärbte Schlussfolgerungen verfälscht werden.
 
  • Die graphologische Beurteilung muss jeder Zeit den Schrifturheberinnen und -urhebern offen vorgelegt werden können.
 
  • Jede Graphologin und jeder Graphologe ist verpflichtet, die Gutachtertätigkeit mit grosser Sorgfalt und Umsicht
    auszuüben, so dass ihre/seine Empfehlungen einer Überprüfung Stand halten.
 
  • Subjektive ethische Kriterien dürfen nicht den Massstab für die Beurteilung von Persönlichkeits- und Charakterstrukturen
    bilden. Eigenschaften oder Verhaltensnormen sind nur im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung zu qualifizieren.
 
  • Die Graphologin und der Graphologe VSG sind verpflichtet, sich kontinuierlich über die Entwicklung in der Graphologie
    und der Psychologie auf dem Laufenden zu halten. Insbesondere erwartet der VSG von seinen diplomierten Mitgliedern,
    dass sie ihrerseits den Verband an neuen Erkenntnissen und Erfahrungen teilnehmen lassen
 
  • Die Graphologinnen und Graphologen sind in erster Linie in der Diagnostik und Beratung tätig. Die Gebiete der Therapie
    oder fachspezifischer Beratung setzen zusätzliche Ausbildungen in Psychologie, Soziologie oder Berufsberatung voraus.